<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<GENERAL xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.59-20170418.xd">
	<BIB.INSTANCE>
		<DOCUMENT.REF FILE="xxx">
			<COLL>X</COLL>
			<NO.OJ>999</NO.OJ>
			<YEAR>2003</YEAR>
			<LG.OJ>DE</LG.OJ>
		</DOCUMENT.REF>
		<DATE ISO="20021122"/>
		<LG.DOC>DE</LG.DOC>
		<NO.SEQ>001</NO.SEQ>
		<PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST>
		<PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ>
		<PAGE.LAST>1</PAGE.LAST>
		<PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL>
		<NO.DOC FORMAT="NY">
			<NO.CURRENT>2064</NO.CURRENT>
			<COM>EC</COM>
		</NO.DOC>
	</BIB.INSTANCE>
	<TITLE>
		<TI>
			<P>PROTOKOLL ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION</P>
		</TI>
	</TITLE>
	<CONTENTS>
		<PREAMBLE.GEN>
			<P>DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -</P>
			<P>EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der jeweiligen Regierungen durch die nationalen Parlamente hinsichtlich der Tätigkeiten der Union Sache der besonderen verfassungsrechtlichen Gestaltung und Praxis jedes Mitgliedstaats ist,</P>
			<P>IN DEM WUNSCH jedoch, eine stärkere Beteiligung der nationalen Parlamente an den Tätigkeiten der Europäischen Union zu fördern und ihnen bessere Möglichkeiten zu geben, sich zu den Vorschlägen für Rechtsakte sowie zu anderen Fragen, die für sie von besonderem Interesse sein können, zu äußern -</P>
			<P>HABEN folgende Bestimmungen VEREINBART, die der Verfassung als Anhang beigefügt sind:</P>
		</PREAMBLE.GEN>
		<GR.SEQ>
			<TITLE>
				<TI>
					<NP>
						<NO.P>I.</NO.P>
						<TXT>UNTERRICHTUNG DER NATIONALEN PARLAMENTE DER MITGLIEDSTAATEN</TXT>
					</NP>
				</TI>
			</TITLE>
			<NP>
				<NO.P>1.</NO.P>
				<TXT>Alle Konsultationsdokumente der Kommission (Grün- und Weißbücher sowie Mitteilungen) werden den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung direkt von der Kommission zugeleitet. Ferner sendet die Kommission den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten, gleichzeitig mit der Übermittlung an das Europäische Parlament und den Ministerrat, das jährliche Rechtsetzungsprogramm sowie alle weiteren Dokumente für die Ausarbeitung der Rechtsetzungsprogramme oder politischen Strategien, die sie dem Europäischen Parlament und dem Ministerrat vorlegt.</TXT>
			</NP>
			<NP>
				<NO.P>2.</NO.P>
				<TXT>Alle an das Europäische Parlament und den Ministerrat gerichteten Gesetzgebungsvorschläge werden gleichzeitig den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten übermittelt.</TXT>
			</NP>
			<NP>
				<NO.P>3.</NO.P>
				<TXT>Die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten können nach dem im Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgesehenen Verfahren eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Übereinstimmung eines Gesetzgebungsvorschlags mit dem Subsidiaritätsgrundsatz an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Ministerrates und der Kommission richten.</TXT>
			</NP>
			<NP>
				<NO.P>4.</NO.P>
				<TXT>Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Gesetzgebungsvorschlag dem Europäischen Parlament, dem Ministerrat und den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten in den Amtssprachen der Europäischen Union von der Kommission zugeleitet wird, und dem Zeitpunkt, zu dem er zur Beschlussfassung oder zur Festlegung eines Standpunkts im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens auf die Tagesordnung des Ministerrates gesetzt wird, müssen, außer in dringenden Fällen, die in dem Rechtsakt oder Standpunkt des Ministerrates zu begründen sind, sechs Wochen liegen. Außer in ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen darf in diesen sechs Wochen keine Einigung über einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt festgestellt werden. Zwischen der Aufnahme eines Vorschlags in die Tagesordnung für die Tagung des Ministerrates und der Festlegung eines Standpunktes müssen zehn Tage liegen.</TXT>
			</NP>
			<NP>
				<NO.P>5.</NO.P>
				<TXT>Die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten werden zeitgleich mit den Regierungen der Mitgliedstaaten auf direktem Wege über die Tagesordnungen für die Tagungen des Ministerrates und über die Ergebnisse dieser Tagungen, auch über die Protokolle oder Tagungen, in denen der Ministerrat über Gesetzgebungsvorschläge berät, unterrichtet.</TXT>
			</NP>
			<NP>
				<NO.P>6.</NO.P>
				<TXT>Beabsichtigt der Europäische Rat, Artikel I-24 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verfassung in Anspruch zu nehmen, so werden die nationalen Parlamente über jeden Beschluss im Voraus unterrichtet.</TXT>
				<P>Beabsichtigt der Europäische Rat, Artikel I-24 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verfassung in Anspruch zu nehmen, so werden die nationalen Parlamente mindestens vier Monate vor der Beschlussfassung unterrichtet.</P>
			</NP>
			<NP>
				<NO.P>7.</NO.P>
				<TXT>Der Rechnungshof übermittelt den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten informationshalber, gleichzeitig mit der Übermittlung an das Europäische Parlament und den Ministerrat, seinen Jahresbericht.</TXT>
			</NP>
			<NP>
				<NO.P>8.</NO.P>
				<TXT>Bei Zweikammerparlamenten gelten diese Bestimmungen für jede der beiden Kammern.</TXT>
			</NP>
		</GR.SEQ>
		<GR.SEQ>
			<TITLE>
				<TI>
					<NP>
						<NO.P>II.</NO.P>
						<TXT>ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN PARLAMENTEN</TXT>
					</NP>
				</TI>
			</TITLE>
			<NP>
				<NO.P>9.</NO.P>
				<TXT>Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente legen gemeinsam fest, wie eine effiziente und regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten innerhalb der Europäischen Union gestaltet und gefördert werden kann.</TXT>
			</NP>
			<NP>
				<NO.P>10.</NO.P>
				<TXT>Die Konferenz der Europa-Ausschüsse kann jeden ihr zweckmäßig erscheinenden Beitrag dem Europäischen Parlament, dem Ministerrat und der Kommission zur Kenntnis bringen. Sie fördert ferner den Austausch von Informationen und bewährten Praktiken zwischen den Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament, einschließlich zwischen deren Fachausschüssen. Die Konferenz kann auch interparlamentarische Konferenzen zu Einzelthemen organisieren, insbesondere zur Erörterung von Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Die Beiträge der Konferenz binden in keiner Weise die nationalen Parlamente und präjudizieren in keiner Weise deren Standpunkt.</TXT>
			</NP>
		</GR.SEQ>
	</CONTENTS>
</GENERAL>
