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			<COLL>X</COLL>
			<NO.OJ>999</NO.OJ>
			<YEAR>2003</YEAR>
			<LG.OJ>DE</LG.OJ>
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		<DATE ISO="20021122"/>
		<LG.DOC>DE</LG.DOC>
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			<NO.CURRENT>2064</NO.CURRENT>
			<COM>EC</COM>
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	<TITLE>
		<TI>
			<P>PROTOKOLL ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄßIGKEIT</P>
		</TI>
	</TITLE>
	<CONTENTS>
		<PREAMBLE.GEN>
			<P>DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,</P>
			<P>IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass Entscheidungen in der Union so bürgernah wie möglich getroffen werden,</P>
			<P>ENTSCHLOSSEN, die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel I-9 der Verfassung verankerten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festzulegen und ein System zur Kontrolle ihrer Anwendung durch die Organe zu schaffen,</P>
			<P>HABEN folgende Bestimmungen VEREINBART, die der Verfassung als Anhang beigefügt sind:</P>
		</PREAMBLE.GEN>
		<NP>
			<NO.P>1.</NO.P>
			<TXT>Jedes Organ trägt kontinuierlich für die Einhaltung der in Artikel I-9 der Verfassung niedergelegten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Sorge.</TXT>
		</NP>
		<NP>
			<NO.P>2.</NO.P>
			<TXT>Die Kommission führt umfangreiche Anhörungen durch, bevor sie einen Gesetzgebungsakt vorschlägt. Dabei ist gegebenenfalls der regionalen und lokalen Dimension der in Betracht gezogenen Maßnahmen Rechnung zu tragen. In außergewöhnlich dringenden Fällen führt die Kommission keine Konsultationen durch. Sie begründet ihre Entscheidung in ihrem Vorschlag.</TXT>
		</NP>
		<NP>
			<NO.P>3.</NO.P>
			<TXT>Die Kommission übermittelt alle ihre Vorschläge und geänderten Vorschläge für einen Gesetzgebungsakt gleichzeitig den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Unionsgesetzgeber. Sobald das Europäische Parlament seine legislativen Entschließungen angenommen und der Ministerrat seine Standpunkte festgelegt hat, leiten sie diese an die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten weiter.</TXT>
		</NP>
		<NP>
			<NO.P>4.</NO.P>
			<TXT>Die Kommission begründet ihren Vorschlag im Hinblick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Jeder Gesetzgebungsvorschlag sollte einen Bogen mit detaillierten Angaben enthalten, die es ermöglichen zu beurteilen, ob die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingehalten wurden. Dieser Bogen sollte Angaben zu den voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen sowie - im Fall eines Rahmengesetzes - zu den Auswirkungen auf die von den Mitgliedstaaten zu erlassenden Rechtsvorschriften, einschließlich gegebenenfalls der regionalen Rechtsvorschriften, enthalten. Die Feststellung, dass ein Ziel der Union besser auf Unionsebene erreicht werden kann, muss auf qualitativen und - soweit möglich - quantitativen Kriterien beruhen. Die Kommission berücksichtigt dabei, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand der Union, der Regierungen der Mitgliedstaaten, der regionalen und lokalen Behörden, der Wirtschaft und der Bürgerinnen und Bürger so gering wie möglich gehalten werden und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen müssen.</TXT>
		</NP>
		<NP>
			<NO.P>5.</NO.P>
			<TXT>Jedes nationale Parlament eines Mitgliedstaats oder jede Kammer eines nationalen Parlaments kann binnen sechs Wochen nach dem Zeitpunkt der Übermittlung eines Gesetzgebungsvorschlags der Kommission in einer begründeten Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Ministerrates und der Kommission darlegen, weshalb der Vorschlag seines bzw. ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Dabei obliegt es dem jeweiligen nationalen Parlament oder der jeweiligen Kammer eines nationalen Parlaments, gegebenenfalls die regionalen Parlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen zu konsultieren.</TXT>
		</NP>
		<NP>
			<NO.P>6.</NO.P>
			<TXT>Das Europäische Parlament, der Ministerrat und die Kommission berücksichtigen die begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten oder einer der Kammern eines nationalen Parlaments.</TXT>
			<P>Die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten mit einem Einkammersystem haben zwei Stimmen, während jede der beiden Kammern in einem Zweikammersystem eine Stimme hat.</P>
			<P>Wird von nationalen Parlamenten und Kammern nationaler Parlamente, die mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Stimmen repräsentieren, eine begründete Stellungnahme dahin gehend abgegeben, dass ein Kommissionsvorschlag nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, so überprüft die Kommission ihren Vorschlag. Die Schwelle beträgt mindestens ein Viertel der Stimmen, wenn es sich um einen Vorschlag der Kommission oder eine Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten im Rahmen von Artikel III-165 der Verfassung betreffend den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts handelt. </P>
			<P>Nach Abschluss der Überprüfung kann die Kommission beschließen, an ihrem Vorschlag festzuhalten, ihn zu ändern oder ihn zurückzuziehen. Die Kommission begründet ihren Beschluss.</P>
		</NP>
		<NP>
			<NO.P>7.</NO.P>
			<TXT>Der Gerichtshof ist für Klagen wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts gegen das Subsidiaritätsprinzip zuständig, die nach den Modalitäten des Artikels III-270 der Verfassung von einem Mitgliedstaat erhoben oder gemäß der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung von einem Mitgliedstaat im Namen seines nationalen Parlaments oder einer Kammer dieses Parlaments übermittelt werden.</TXT>
			<P>Gemäß dem genannten Verfassungsartikel können entsprechende Klagen auch vom Ausschuss der Regionen in Bezug auf Gesetzgebungsakte, für deren Annahme die Anhörung des Ausschusses der Regionen nach der Verfassung vorgeschrieben ist, erhoben werden.</P>
		</NP>
		<NP>
			<NO.P>8.</NO.P>
			<TXT>Die Kommission legt dem Europäischen Rat, dem Europäischen Parlament, dem Ministerrat und den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten jährlich einen Bericht über die Anwendung des Artikels I-9 der Verfassung vor. Dieser Jahresbericht ist auch dem Ausschuss der Regionen und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss zuzuleiten.</TXT>
		</NP>
	</CONTENTS>
</GENERAL>
