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      <P>DEM PROTOKOLL ÜBER DIE VERTRETUNG DER BÜRGERINNEN UND BÜRGER IM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DIE STIMMENGEWICHTUNG IM EUROPÄISCHEN RAT UND IM MINISTERRAT BEIGEFÜGTE ERKLÄRUNG</P>
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<CONTENTS>
   <P>Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden bei den Beitrittskonferenzen mit Rumänien und/oder Bulgarien hinsichtlich der Verteilung der Sitze im Europäischen Parlament und der Stimmengewichtung im Europäischen Rat und im Ministerrat folgenden gemeinsamen Standpunkt einnehmen: Sollte der Beitritt Rumäniens und/oder Bulgariens vor dem Inkrafttreten des in Artikel I-19 Absatz 2 der Verfassung vorgesehenen Beschlusses des Europäischen Rates erfolgen, so wird die Anzahl ihrer gewählten Vertreter im Europäischen Parlament auf der Grundlage der Zahlen 33 bzw. 17 berechnet, die nach der Formel berichtigt werden, nach der die Anzahl der Vertreter jedes Mitgliedstaats im Europäischen Parlament, wie im Protokoll über die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger im Europäischen Parlament und die Stimmengewichtung im Europäischen Rat und im Ministerrat angegeben, festgelegt wurde.</P>
   <P>Im Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union kann abweichend von Artikel I-19 Absatz 2 der Verfassung vorgesehen werden, dass die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments für den verbleibenden Zeitraum der Legislaturperiode 2004-2009 vorübergehend mehr als 736 betragen darf.</P>
   <P>Unbeschadet des Artikels I-24 Absatz 2 der Verfassung werden bei der Stimmengewichtung im Europäischen Rat und im Ministerrat bis 1. November 2009 Rumänien 14 und Bulgarien 10 Stimmen zugewiesen. Bei jedem Beitritt wird die im Protokoll über die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger im Europäischen Parlament und die Stimmengewichtung im Europäischen Rat und im Ministerrat vorgesehene Schwelle vom Ministerrat festgelegt.</P>
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