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			<YEAR>2003</YEAR>
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	<CONTENTS>
		<TITLE>
			<TI>
				<P>Entwurf eines</P>
				<P>VERTRAGS ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA</P>
			</TI>
		</TITLE>
		<PREAMBLE.GEN>
			<TITLE>
				<TI>
					<P>PRÄAMBEL</P>
				</TI>
			</TITLE>
			<P>Χρώμεϑα γὰρ πολιτεία ... καὶ ὂνομα μὲν διὰ τὸ μὴ ἐς ὀλίγους ἀλλ' ἐς πλείονας οἰκειν δημοκρατία κέκληται.</P>
			<P>Die Verfassung, die wir haben ... heißt Demokratie, weil der Staat nicht auf wenige Bürger, sondern auf die Mehrheit ausgerichtet ist.</P>
			<P>Thukydides, II, 37</P>
			<P>In dem Bewusstsein, dass der Kontinent Europa ein Träger der Zivilisation ist und dass seine Bewohner, die ihn seit den Anfängen der Menschheit in immer neuen Schüben besiedelt haben, im Laufe der Jahrhunderte die Werte entwickelt haben, die den Humanismus begründen: Gleichheit der Menschen, Freiheit, Geltung der Vernunft,</P>
			<P>Schöpfend aus den kulturellen, religiösen und humanistischen Überlieferungen Europas, deren Werte in seinem Erbe weiter lebendig sind und die zentrale Stellung des Menschen und die Vorstellung von der Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit seiner Rechte sowie vom Vorrang des Rechts in der Gesellschaft verankert haben,</P>
			<P>In der Überzeugung, dass ein nunmehr geeintes Europa auf diesem Weg der Zivilisation, des Fortschritts und des Wohlstands zum Wohl all seiner Bewohner, auch der Schwächsten und der Ärmsten, weiter voranschreiten will, dass es ein Kontinent bleiben will, der offen ist für Kultur, Wissen und sozialen Fortschritt, dass es Demokratie und Transparenz als Wesenszüge seines öffentlichen Lebens stärken und auf Frieden, Gerechtigkeit und Solidarität in der Welt hinwirken will,</P>
			<P>In der Gewissheit, dass die Völker Europas, wiewohl stolz auf ihre nationale Identität und Geschichte, entschlossen sind, die alten Trennungen zu überwinden und immer enger vereint ihr Schicksal gemeinsam zu gestalten,</P>
			<P>In der Gewissheit, dass Europa, "in Vielfalt geeint", ihnen die besten Möglichkeiten bietet, unter Wahrung der Rechte des Einzelnen und im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen und der Erde dieses große Abenteuer fortzusetzen, das einen Raum eröffnet, in dem sich die Hoffnung der Menschen entfalten kann,</P>
			<P>[Sind die Hohen Vertragsparteien nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen:]</P>
			<P>In dankender Anerkennung der Leistung der Mitglieder des Europäischen Konvents, die diese Verfassung im Namen der Bürgerinnen und Bürger und der Staaten Europas ausgearbeitet haben,</P>
		</PREAMBLE.GEN>
		<ENACTING.TERMS>
			<DIVISION>
				<TITLE>
					<TI>
						<P>TEIL I</P>
						<P>TITEL I: DEFINITION UND ZIELE DER UNION</P>
					</TI>
				</TITLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="001">
					<TI.ART>Artikel 1</TI.ART>
					<STI.ART>Gründung der Union</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="001.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Geleitet von dem Willen der Bürgerinnen und Bürger und der Staaten Europas, ihre Zukunft gemeinsam zu gestalten, begründet diese Verfassung die Europäische Union, der die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen. Die Union koordiniert die diesen Zielen dienende Politik der Mitgliedstaaten und übt die ihr von den Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten in gemeinschaftlicher Weise aus.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="001.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Union steht allen europäischen Staaten offen, die ihre Werte achten und sich verpflichten, ihnen gemeinsam Geltung zu verschaffen.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002">
					<TI.ART>Artikel 2</TI.ART>
					<STI.ART>Die Werte der Union</STI.ART>
					<ALINEA>Die Werte, auf denen die Union sich gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte; diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Nichtdiskriminierung auszeichnet.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="003">
					<TI.ART>Artikel 3</TI.ART>
					<STI.ART>Die Ziele der Union</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="003.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="003.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen und einen Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="003.003">
						<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Union strebt ein Europa der nachhaltigen Entwicklung auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums an, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.</ALINEA>
						<ALINEA>Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frau und Mann, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes.</ALINEA>
						<ALINEA>Sie fördert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten.</ALINEA>
						<ALINEA>Die Union wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="003.004">
						<NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
						<ALINEA>In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen. Sie trägt bei zu Frieden, Sicherheit, nachhaltiger Entwicklung der Erde, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, freiem und gerechtem Handel, Beseitigung der Armut und Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="003.005">
						<NO.PARAG>(5)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Diese Ziele werden mit geeigneten Mitteln entsprechend dem Umfang der Zuständigkeiten verfolgt, die der Union in dieser Verfassung übertragen werden.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="004">
					<TI.ART>Artikel 4</TI.ART>
					<STI.ART>Grundfreiheiten und Nichtdiskriminierung</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="004.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Der freie Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit werden innerhalb der Union und von der Union gemäß dieser Verfassung gewährleistet.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="004.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Verfassung ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="005">
					<TI.ART>Artikel 5</TI.ART>
					<STI.ART>Beziehungen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="005.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, die in deren grundlegender politischer und verfassungsrechtlicher Struktur einschließlich der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Sie achtet die grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="005.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Verfassung ergeben.</ALINEA>
						<ALINEA>Die Mitgliedstaaten erleichtern der Union die Erfüllung ihrer Aufgabe und unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der in der Verfassung genannten Ziele gefährden könnten.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="006">
					<TI.ART>Artikel 6</TI.ART>
					<STI.ART>Rechtspersönlichkeit</STI.ART>
					<ALINEA>Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit.</ALINEA>
				</ARTICLE>
			</DIVISION>
			<DIVISION>
				<TITLE>
					<TI>
						<P>TITEL II: GRUNDRECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT</P>
					</TI>
				</TITLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="007">
					<TI.ART>Artikel 7</TI.ART>
					<STI.ART>Grundrechte</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="007.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte als dem Teil II dieser Verfassung enthalten sind.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="007.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Union strebt den Beitritt zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten an. Der Beitritt zu dieser Konvention ändert nicht die in dieser Verfassung festgelegten Zuständigkeiten der Union.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="007.003">
						<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, gehören zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="008">
					<TI.ART>Artikel 8</TI.ART>
					<STI.ART>Die Unionsbürgerschaft</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="008.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Unionsbürgerin und Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ohne diese zu ersetzen.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="008.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>
							<P>Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in dieser Verfassung vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie</P>
							<LIST TYPE="DASH">
								<ITEM>
									<P>haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;</P>
								</ITEM>
								<ITEM>
									<P>besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;</P>
								</ITEM>
								<ITEM>
									<P>genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz der diplomatischen und konsularischen Stellen eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates;</P>
								</ITEM>
								<ITEM>
									<P>haben das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden sowie Schreiben in einer der Sprachen der Verfassung an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu richten und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten.</P>
								</ITEM>
							</LIST>
						</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="008.003">
						<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in dieser Verfassung und in den Bestimmungen zu ihrer Anwendung festgelegt sind.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
			</DIVISION>
			<DIVISION>
				<TITLE>
					<TI>
						<P>TITEL III: DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER UNION</P>
					</TI>
				</TITLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="009">
					<TI.ART>Artikel 9</TI.ART>
					<STI.ART>Grundprinzipien</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="009.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="009.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die ihr von den Mitgliedstaaten in der Verfassung zur Verwirklichung der in ihr niedergelegten Ziele zugewiesen werden. Alle der Union nicht in der Verfassung zugewiesenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="009.003">
						<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend erreicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser erreicht werden können.</ALINEA>
						<ALINEA>Die Organe der Union wenden das Subsidiaritätsprinzip nach dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Anhang zur Verfassung an. Die nationalen Parlamente achten auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach dem in diesem Protokoll vorgesehenen Verfahren.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="009.004">
						<NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das für die Erreichung der Ziele der Verfassung erforderliche Maß hinaus.</ALINEA>
						<ALINEA>Die Organe wenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang mit dem in Absatz 3 genannten Protokoll an.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="010">
					<TI.ART>Artikel 10</TI.ART>
					<STI.ART>Das Unionsrecht</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="010.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="010.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Verfassung oder aus Handlungen der Organe der Union ergeben.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="011">
					<TI.ART>Artikel 11</TI.ART>
					<STI.ART>Arten von Zuständigkeiten</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="011.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Weist die Verfassung der Union für einen bestimmten Bereich ausschließliche Zuständigkeit zu, so kann nur sie gesetzgeberisch tätig werden und rechtlich bindende Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur dann tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt worden sind, oder um von dieser erlassene Rechtsakte durchzuführen.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="011.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Weist die Verfassung der Union für einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit zu, so haben die Union und die Mitgliedstaaten die Befugnis, in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig zu werden und rechtlich bindende Rechtsakte zu erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat oder entschieden hat, diese nicht mehr auszuüben.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="011.003">
						<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Union ist zuständig im Hinblick auf die Förderung und Gewährleistung der Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="011.004">
						<NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Union ist dafür zuständig, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu verwirklichen.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="011.005">
						<NO.PARAG>(5)</NO.PARAG>
						<ALINEA>In bestimmten Bereichen ist die Union unter den in der Verfassung genannten Bedingungen befugt, Maßnahmen zur Koordinierung, Ergänzung oder Unterstützung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen, ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union für diese Bereiche an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="011.006">
						<NO.PARAG>(6)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Der Umfang der Zuständigkeiten der Union und die Einzelheiten ihrer Ausübung ergeben sich aus den jeweiligen Bestimmungen zu den einzelnen Bereichen in Teil III.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="012">
					<TI.ART>Artikel 12</TI.ART>
					<STI.ART>Ausschließliche Zuständigkeiten</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="012.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>
							<P>Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit für die Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln sowie in folgenden Bereichen:</P>
							<LIST TYPE="DASH">
								<ITEM>
									<P>die Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben,</P>
								</ITEM>
								<ITEM>
									<P>die gemeinsame Handelspolitik,</P>
								</ITEM>
								<ITEM>
									<P>die Zollunion,</P>
								</ITEM>
								<ITEM>
									<P>die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik.</P>
								</ITEM>
							</LIST>
						</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="012.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkommen, wenn ein solcher Abschluss in einem Rechtsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit die Union ihre Zuständigkeit auf interner Ebene ausüben kann, oder wenn er einen internen Rechtsakt der Union beeinträchtigt.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="013">
					<TI.ART>Artikel 13</TI.ART>
					<STI.ART>Bereiche mit geteilter Zuständigkeit</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="013.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Union teilt ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten, wenn ihr die Verfassung außerhalb der in den Artikeln 12 und 16 genannten Bereiche eine Zuständigkeit zuweist.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="013.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>
							<P>Die geteilte Zuständigkeit erstreckt sich auf die folgenden Hauptbereiche:</P>
							<LIST TYPE="DASH">
								<ITEM>
									<P>Binnenmarkt,</P>
								</ITEM>
								<ITEM>
									<P>Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,</P>
								</ITEM>
								<ITEM>
									<P>Landwirtschaft und Fischerei, ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze,</P>
								</ITEM>
								<ITEM>
									<P>Verkehr und transeuropäische Netze,</P>
								</ITEM>
								<ITEM>
									<P>Energie,</P>
								</ITEM>
								<ITEM>
									<P>Sozialpolitik hinsichtlich der in Teil III genannten Aspekte,</P>
								</ITEM>
								<ITEM>
									<P>wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt,</P>
								</ITEM>
								<ITEM>
									<P>Umwelt,</P>
								</ITEM>
								<ITEM>
									<P>Verbraucherschutz,</P>
								</ITEM>
								<ITEM>
									<P>gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich des Gesundheitswesens.</P>
								</ITEM>
							</LIST>
						</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="013.003">
						<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
						<ALINEA>In den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt erstreckt sich die Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen und insbesondere Programme zu erstellen und durchzuführen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit der Union die Mitgliedstaaten daran hindert, ihre Zuständigkeiten auszuüben.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="013.004">
						<NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
						<ALINEA>In den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe erstreckt sich die Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen und eine gemeinsame Politik zu verfolgen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit der Union die Mitgliedstaaten daran hindert, ihre Zuständigkeiten auszuüben.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="014">
					<TI.ART>Artikel 14</TI.ART>
					<STI.ART>Die Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="014.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Union trifft Maßnahmen zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere durch die Ausarbeitung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik. Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschaftspolitik innerhalb der Union.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="014.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Für die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, gelten besondere Regelungen.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="014.003">
						<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Union trifft Maßnahmen zur Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaten, insbesondere durch die Ausarbeitung von Leitlinien für die Beschäftigungspolitik.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="014.004">
						<NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Union kann Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="015">
					<TI.ART>Artikel 15</TI.ART>
					<STI.ART>Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="015.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Zuständigkeit der Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="015.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Mitgliedstaaten unterstützen die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität und achten die Rechtsakte der Union in diesem Bereich. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit schaden könnte.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="016">
					<TI.ART>Artikel 16</TI.ART>
					<STI.ART>Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="016.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Union kann Unterstützungs-, Koordinierungs- oder Ergänzungsmaßnahmen ergreifen.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="016.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>
							<P>Unterstützungs-, Koordinierungs- oder Ergänzungsmaßnahmen können mit europäischer Zielsetzung in folgenden Bereichen ergriffen werden:</P>
							<LIST TYPE="DASH">
								<ITEM>
									<P>Industrie</P>
								</ITEM>
								<ITEM>
									<P>Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,</P>
								</ITEM>
								<ITEM>
									<P>allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,</P>
								</ITEM>
								<ITEM>
									<P>Kultur</P>
								</ITEM>
								<ITEM>
									<P>Zivilschutz.</P>
								</ITEM>
							</LIST>
						</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="016.003">
						<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die rechtlich bindenden Rechtsakte, die von der Union aufgrund der jeweiligen Bestimmungen zu diesen Bereichen in Teil III erlassen werden, dürfen keine Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beinhalten.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="017">
					<TI.ART>Artikel 17</TI.ART>
					<STI.ART>Flexibilitätsklausel</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="017.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Erscheint ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in Teil III festgelegten Politikbereiche erforderlich, um eines der Ziele der Verfassung zu verwirklichen, und sind in dieser Verfassung die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Ministerrat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="017.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Kommission macht die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel 9 Absatz 3 auf die Vorschläge aufmerksam, die sich auf den vorliegenden Artikel stützen.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="017.003">
						<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Aufgrund des vorliegenden Artikels erlassene Vorschriften dürfen keine Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in den Fällen beinhalten, in denen eine solche Harmonisierung nach der Verfassung ausgeschlossen ist.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
			</DIVISION>
			<DIVISION>
				<TITLE>
					<TI>
						<P>TITEL IV: DIE ORGANE DER UNION</P>
					</TI>
				</TITLE>
				<DIVISION>
					<TITLE>
						<TI>
							<P>Kapitel I - Institutioneller Rahmen</P>
						</TI>
					</TITLE>
					<ARTICLE IDENTIFIER="018">
						<TI.ART>Artikel 18</TI.ART>
						<STI.ART>Die Organe der Union</STI.ART>
						<PARAG IDENTIFIER="018.001">
							<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
							<ALINEA>
								<P>Die Union verfügt über einen einheitlichen institutionellen Rahmen, mit dem angestrebt wird,</P>
								<LIST TYPE="DASH">
									<ITEM>
										<P>die Ziele der Union zu verfolgen,</P>
									</ITEM>
									<ITEM>
										<P>ihren Werten Geltung zu verschaffen,</P>
									</ITEM>
									<ITEM>
										<P>den Interessen der Union, ihrer Bürgerinnen und Bürger und ihrer Mitgliedstaaten zu dienen</P>
									</ITEM>
									<ITEM>
										<P>und die Kohärenz, Effizienz und Kontinuität der Politik der Union und der von ihr zur Erreichung ihrer Ziele getroffenen Maßnahmen sicherzustellen.</P>
									</ITEM>
								</LIST>
							</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="018.002">
							<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
							<ALINEA>
								<P>Dieser institutionelle Rahmen umfasst</P>
								<LIST TYPE="DASH">
									<ITEM>
										<P>das Europäische Parlament,</P>
									</ITEM>
									<ITEM>
										<P>den Europäischen Rat,</P>
									</ITEM>
									<ITEM>
										<P>den Ministerrat,</P>
									</ITEM>
									<ITEM>
										<P>die Europäische Kommission,</P>
									</ITEM>
									<ITEM>
										<P>den Gerichtshof.</P>
									</ITEM>
								</LIST>
							</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="018.003">
							<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in dieser Verfassung zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren und unter den Bedingungen, die in der Verfassung festgelegt sind. Die Organe arbeiten loyal zusammen.</ALINEA>
						</PARAG>
					</ARTICLE>
					<ARTICLE IDENTIFIER="019">
						<TI.ART>Artikel 19</TI.ART>
						<STI.ART>Das Europäische Parlament</STI.ART>
						<PARAG IDENTIFIER="019.001">
							<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Das Europäische Parlament wird gemeinsam mit dem Ministerrat als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus; es erfüllt ferner Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verfassung. Es wählt den Präsidenten der Europäischen Kommission.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="019.002">
							<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Das Europäische Parlament wird von den europäischen Bürgerinnen und Bürgern für eine Amtszeit von fünf Jahren im Rahmen allgemeiner, freier und geheimer Wahlen direkt gewählt. Die Anzahl seiner Mitglieder darf 736 nicht überschreiten. Die europäischen Bürgerinnen und Bürger sind im Europäischen Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit vier Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten.</ALINEA>
							<ALINEA>Rechtzeitig vor den Wahlen zum Europäischen Parlament 2009 und danach im Bedarfsfall im Hinblick auf künftige Wahlen erlässt der Europäische Rat einstimmig auf Vorschlag des Europäischen Parlaments und mit dessen Zustimmung einen Beschluss über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments, in dem die oben genannten Grundsätze gewahrt sind.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="019.003">
							<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Das Europäische Parlament wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.</ALINEA>
						</PARAG>
					</ARTICLE>
					<ARTICLE IDENTIFIER="020">
						<TI.ART>Artikel 20</TI.ART>
						<STI.ART>Der Europäische Rat</STI.ART>
						<PARAG IDENTIFIER="020.001">
							<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt ihre allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten fest. Er wird nicht gesetzgeberisch tätig.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="020.002">
							<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission. Der Außenminister der Union nimmt an den Beratungen teil.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="020.003">
							<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Der Europäische Rat tritt vierteljährlich zusammen; er wird von seinem Präsidenten einberufen. Wenn es die Tagesordnung erfordert, können die Mitglieder des Europäischen Rates beschließen, sich von einem Minister oder - im Fall des Präsidenten der Kommission - von einem Europäischen Kommissar unterstützen zu lassen. Wenn es die Lage erfordert, beruft der Präsident eine außerordentliche Tagung des Europäischen Rates ein.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="020.004">
							<NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt ist, entscheidet der Europäische Rat durch Konsens.</ALINEA>
						</PARAG>
					</ARTICLE>
					<ARTICLE IDENTIFIER="021">
						<TI.ART>Artikel 21</TI.ART>
						<STI.ART>Der Präsident des Europäischen Rates</STI.ART>
						<PARAG IDENTIFIER="021.001">
							<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Der Präsident des Europäischen Rates wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren gewählt; er kann einmal wieder gewählt werden. Im Falle schwerwiegender Hinderungsgründe oder einer schweren Verfehlung kann der Europäische Rat ihn im Wege des gleichen Verfahrens von seinem Amt entbinden.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="021.002">
							<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
							<ALINEA>
								<P>Der Präsident des Europäischen Rates</P>
								<LIST TYPE="DASH">
									<ITEM>
										<P>führt den Vorsitz und leitet die Beratungen des Europäischen Rates,</P>
									</ITEM>
									<ITEM>
										<P>sorgt in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Kommission auf der Grundlage der Arbeiten des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) für die angemessene Vorbereitung und Kontinuität dieser Beratungen,</P>
									</ITEM>
									<ITEM>
										<P>wirkt darauf hin, dass Zusammenhalt und Konsens im Europäischen Rat gefördert werden,</P>
									</ITEM>
									<ITEM>
										<P>legt dem Europäischen Parlament im Anschluss an jede Tagung des Europäischen Rates einen Bericht vor.</P>
									</ITEM>
								</LIST>
							</ALINEA>
							<ALINEA>Der Präsident des Europäischen Rates nimmt in dieser Eigenschaft auf seiner Ebene unbeschadet der Zuständigkeiten des Außenministers der Union die Außenvertretung der Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wahr.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="021.003">
							<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Der Präsident des Europäischen Rates darf kein einzelstaatliches Amt innehaben.</ALINEA>
						</PARAG>
					</ARTICLE>
					<ARTICLE IDENTIFIER="022">
						<TI.ART>Artikel 22</TI.ART>
						<STI.ART>Der Ministerrat</STI.ART>
						<PARAG IDENTIFIER="022.001">
							<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Der Ministerrat wird gemeinsam mit dem Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus; er erfüllt ferner Aufgaben der Politikfestlegung und der Koordinierung nach Maßgabe der Verfassung.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="022.002">
							<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Der Ministerrat besteht aus je einem von jedem Mitgliedstaat auf Ministerebene ernannten Vertreter für jede seiner Zusammensetzungen. Dieser Vertreter ist als Einziger befugt, für den Mitgliedstaat, den er vertritt, verbindlich zu handeln und das Stimmrecht auszuüben.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="022.003">
							<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt ist, beschließt der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit.</ALINEA>
						</PARAG>
					</ARTICLE>
					<ARTICLE IDENTIFIER="023">
						<TI.ART>Artikel 23</TI.ART>
						<STI.ART>Die Zusammensetzungen des Ministerrates</STI.ART>
						<PARAG IDENTIFIER="023.001">
							<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Der Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Gesetzgebung) gewährleistet die Kohärenz der Arbeiten des Ministerrates.</ALINEA>
							<ALINEA>Als Rat (Allgemeine Angelegenheiten) trägt er in Verbindung mit der Kommission für die Vorbereitung der Tagungen des Europäischen Rates und das Vorgehen im Anschluss daran Sorge.</ALINEA>
							<ALINEA>In seiner Eigenschaft als Gesetzgeber berät er und beschließt gemeinsam mit dem Europäischen Parlament nach Maßgabe der Verfassung über die Europäischen Gesetze und die Europäischen Rahmengesetze. Wird er in dieser Eigenschaft tätig, umfasst die Vertretung eines Mitgliedstaats außerdem je nach Tagesordnung einen oder zwei Fachvertreter auf Ministerebene.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="023.002">
							<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) formuliert die Außenpolitik der Union gemäß den strategischen Vorgaben des Europäischen Rates und gewährleistet die Kohärenz ihres Handelns. Den Vorsitz führt der Außenminister der Union.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="023.003">
							<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Der Europäische Rat erlässt einen Europäischen Beschluss, mit dem andere Zusammensetzungen des Ministerrates festgelegt werden.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="023.004">
							<NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Der Vorsitz in den Formationen des Ministerrates mit Ausnahme der Zusammensetzung "Auswärtige Angelegenheiten" wird für die Dauer von mindestens einem Jahr nach dem Prinzip der gleichberechtigten Rotation von den Vertretern der Mitgliedstaaten im Ministerrat wahrgenommen. Der Europäische Rat erlässt einen Europäischen Beschluss, in dem die Regeln dieser Rotation unter Berücksichtigung des politischen und geografischen Gleichgewichts in Europa und der Verschiedenheit der Mitgliedstaaten festgelegt werden.</ALINEA>
						</PARAG>
					</ARTICLE>
					<ARTICLE IDENTIFIER="024">
						<TI.ART>Artikel 24</TI.ART>
						<STI.ART>Die qualifizierte Mehrheit</STI.ART>
						<PARAG IDENTIFIER="024.001">
							<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Beschließt der Europäische Rat bzw. der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit, so muss diese der Mehrheit der Mitgliedstaaten entsprechen und mindestens drei Fünftel der Bevölkerung der Union repräsentieren.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="024.002">
							<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Wenn der Europäische Rat oder der Ministerrat gemäß der Verfassung nicht auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission beschließen muss oder wenn der Europäische Rat oder der Ministerrat nicht auf Initiative des Außenministers der Union beschließt, so entspricht die erforderliche qualifizierte Mehrheit zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, die mindestens drei Fünftel der Bevölkerung der Union repräsentieren.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="024.003">
							<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 treten am 1. November 2009 nach den Wahlen zum Europäischen Parlament nach Artikel 19 in Kraft.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="024.004">
							<NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
							<ALINEA>In Fällen, in denen gemäß Teil III Europäische Gesetze und Rahmengesetze vom Ministerrat nach einem besonderen Rechtsetzungsverfahren angenommen werden müssen, kann der Europäische Rat nach einem Prüfungszeitraum von mindestens sechs Monaten von sich aus einstimmig einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach diese Europäischen Gesetze oder Rahmengesetze nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden können. Der Europäische Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Unterrichtung der nationalen Parlamente.</ALINEA>
							<ALINEA>In Fällen, in denen der Ministerrat gemäß Teil III in einem bestimmten Bereich einstimmig beschließen muss, kann der Europäische Rat von sich aus einstimmig einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach der Ministerrat in diesem Bereich mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann. Jede vom Europäischen Rat auf der Grundlage dieser Bestimmung ergriffene Initiative wird den nationalen Parlamenten mindestens vier Monate vor der Beschlussfassung übermittelt.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="024.005">
							<NO.PARAG>(5)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der Kommission nehmen an den Abstimmungen im Europäischen Rat nicht teil.</ALINEA>
						</PARAG>
					</ARTICLE>
					<ARTICLE IDENTIFIER="025">
						<TI.ART>Artikel 25</TI.ART>
						<STI.ART>Die Europäische Kommission</STI.ART>
						<PARAG IDENTIFIER="025.001">
							<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Die Europäische Kommission fördert die allgemeinen europäischen Interessen und ergreift entsprechende Initiativen zu diesem Zweck. Sie trägt für die Anwendung der Bestimmungen der Verfassung sowie der von den Organen kraft der Verfassung erlassenen Vorschriften Sorge. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs. Sie führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. Sie übt nach Maßgabe der Verfassung Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus. Mit Ausnahme der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der übrigen in der Verfassung vorgesehenen Fälle übernimmt sie die Vertretung der Union nach außen. Sie initiiert die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union mit dem Ziel, interinstitutionelle Vereinbarungen zu erreichen.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="025.002">
							<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt ist, kann ein Gesetzgebungsakt der Union nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden. Andere Rechtsakte werden auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags erlassen, wenn dies in der Verfassung vorgesehen ist.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="025.003">
							<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
							<ALINEA>
								<P>Die Kommission besteht aus einem Kollegium, das sich aus ihrem Präsidenten, dem Außenminister der Union/Vizepräsidenten und aus dreizehn Europäischen Kommissaren, die nach einem System der gleichberechtigten Rotation zwischen den Mitgliedstaaten ausgewählt werden, zusammensetzt. Dieses System wird durch einen Europäischen Beschluss des Europäischen Rates auf der Grundlage der folgenden Grundsätze geschaffen:</P>
								<LIST TYPE="alpha">
									<ITEM>
										<NP>
											<NO.P>a)</NO.P>
											<TXT>Die Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Amtszeiten ihrer Staatsangehörigen im Kollegium vollkommen gleich behandelt; demzufolge kann die Gesamtzahl der Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaaten innehaben, niemals um mehr als eines voneinander abweichen.</TXT>
										</NP>
									</ITEM>
									<ITEM>
										<NP>
											<NO.P>b)</NO.P>
											<TXT>Vorbehaltlich des Buchstabens a) ist jedes der aufeinander folgenden Kollegien so zusammengesetzt, dass das demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten der Union auf zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommt.</TXT>
										</NP>
									</ITEM>
								</LIST>
							</ALINEA>
							<ALINEA>Der Präsident der Kommission ernennt Kommissare ohne Stimmrecht, bei deren Auswahl dieselben Kriterien wie bei den Mitgliedern des Kollegiums zugrunde gelegt werden und die aus allen anderen Mitgliedstaaten kommen.</ALINEA>
							<ALINEA>Diese Bestimmungen treten am 1. November 2009 in Kraft.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="025.004">
							<NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Die Kommission übt ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Die Europäischen Kommissare und die Kommissare dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="025.005">
							<NO.PARAG>(5)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Die Kommission ist als Kollegium dem Europäischen Parlament verantwortlich. Der Präsident der Kommission ist für die Tätigkeit der Kommissare dem Europäischen Parlament verantwortlich. Das Europäische Parlament kann gemäß Artikel III-243 einen Misstrauensantrag gegen die Kommission annehmen. Wird ein solcher Misstrauensantrag angenommen, so müssen die Europäischen Kommissare und die Kommissare geschlossen ihr Amt niederlegen. Die Kommission führt die laufenden Geschäfte bis zur Ernennung eines neuen Kollegiums weiter.</ALINEA>
						</PARAG>
					</ARTICLE>
					<ARTICLE IDENTIFIER="026">
						<TI.ART>Artikel 26</TI.ART>
						<STI.ART>Der Präsident der Europäischen Kommission</STI.ART>
						<PARAG IDENTIFIER="026.001">
							<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Unter Berücksichtigung der Wahlen zum Europäischen Parlament schlägt der Europäische Rat diesem im Anschluss an entsprechende Konsultationen mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor. Das Europäische Parlament wählt diesen Kandidaten mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Erhält dieser Kandidat nicht die Mehrheit, schlägt der Europäische Rat dem Europäischen Parlament innerhalb eines Monats einen neuen Kandidaten vor, wobei dasselbe Verfahren wie zuvor angewandt wird.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="026.002">
							<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Jeder durch das Rotationssystem bestimmte Mitgliedstaat erstellt eine beide Geschlechter berücksichtigende Liste von drei Personen, die er für geeignet erachtet, das Amt eines Europäischen Kommissars auszuüben. Der gewählte Präsident benennt die dreizehn Europäischen Kommissare aufgrund ihrer Kompetenz, ihres Engagements für Europa und ihrer Gewähr für Unabhängigkeit, indem er aus jeder Vorschlagsliste eine Person auswählt. Der Präsident und die als Mitglieder des Kollegiums benannten Persönlichkeiten einschließlich des künftigen Außenministers der Union sowie die als Kommissare ohne Stimmrecht benannten Persönlichkeiten stellen sich gemeinsam dem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="026.003">
							<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
							<ALINEA>
								<P>Der Präsident der Kommission</P>
								<LIST TYPE="DASH">
									<ITEM>
										<P>legt die Leitlinien fest, nach denen die Kommission ihre Aufgaben ausübt,</P>
									</ITEM>
									<ITEM>
										<P>beschließt über ihre interne Organisation, um die Kohärenz, die Effizienz und das Kollegialitätsprinzip im Rahmen ihrer Tätigkeit sicherzustellen,</P>
									</ITEM>
									<ITEM>
										<P>ernennt die Vizepräsidenten aus dem Kreis der Mitglieder des Kollegiums.</P>
									</ITEM>
								</LIST>
							</ALINEA>
							<ALINEA>Ein Europäischer Kommissar oder ein Kommissar legt sein Amt nieder, wenn er vom Präsidenten dazu aufgefordert wird.</ALINEA>
						</PARAG>
					</ARTICLE>
					<ARTICLE IDENTIFIER="027">
						<TI.ART>Artikel 27</TI.ART>
						<STI.ART>Der Außenminister der Union</STI.ART>
						<PARAG IDENTIFIER="027.001">
							<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Der Europäische Rat ernennt mit qualifizierter Mehrheit mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission den Außenminister der Union. Dieser leitet die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union. Der Europäische Rat kann das Mandat des Außenministers nach dem gleichen Verfahren beenden.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="027.002">
							<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Der Außenminister der Union trägt durch seine Vorschläge zur Festlegung der gemeinsamen Außenpolitik bei und führt sie im Auftrag des Ministerrates durch. Er handelt ebenso im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="027.003">
							<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Der Außenminister der Union ist einer der Vizepräsidenten der Europäischen Kommission. Er ist dort mit den Außenbeziehungen und der Koordinierung der übrigen Aspekte des auswärtigen Handelns der Union betraut. Bei der Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten in der Kommission und ausschließlich im Hinblick auf diese Zuständigkeiten unterliegt er den Verfahren, die für die Arbeitsweise der Kommission gelten.</ALINEA>
						</PARAG>
					</ARTICLE>
					<ARTICLE IDENTIFIER="028">
						<TI.ART>Artikel 28</TI.ART>
						<STI.ART>Der Gerichtshof</STI.ART>
						<PARAG IDENTIFIER="028.001">
							<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Zum Gerichtshof gehören der Europäische Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er gewährleistet die Achtung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verfassung.</ALINEA>
							<ALINEA>Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz auf dem Gebiet des Unionsrechts gewährleistet ist.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="028.002">
							<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Der Europäische Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat und wird von Generalanwälten unterstützt.</ALINEA>
							<ALINEA>Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat; die Zahl der Richter wird in der Satzung des Gerichtshofs festgelegt.</ALINEA>
							<ALINEA>Als Richter und Generalanwälte des Europäischen Gerichtshofs und als Richter des Gerichts sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die die Voraussetzungen gemäß den Artikeln III-260 bis III-261 erfüllen; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt; Wiederernennung ist zulässig.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="028.003">
							<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
							<ALINEA>
								<P>Der Gerichtshof entscheidet</P>
								<LIST TYPE="DASH">
									<ITEM>
										<P>über Klagen eines Mitgliedstaats, eines Organs oder juristischer oder natürlicher Personen gemäß den Bestimmungen von Teil III,</P>
									</ITEM>
									<ITEM>
										<P>im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen Gerichte über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Organe;</P>
									</ITEM>
									<ITEM>
										<P>über alle anderen in der Verfassung vorgesehenen Fälle.</P>
									</ITEM>
								</LIST>
							</ALINEA>
						</PARAG>
					</ARTICLE>
				</DIVISION>
				<DIVISION>
					<TITLE>
						<TI>
							<P>Kapitel II - Sonstige Organe und Einrichtungen</P>
						</TI>
					</TITLE>
					<ARTICLE IDENTIFIER="029">
						<TI.ART>Artikel 29</TI.ART>
						<STI.ART>Die Europäische Zentralbank</STI.ART>
						<PARAG IDENTIFIER="029.001">
							<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden das Europäische System der Zentralbanken. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die die Währung der Union, den "Euro" eingeführt haben, betreiben die Währungspolitik der Union.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="029.002">
							<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Das Europäische System der Zentralbanken wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank geleitet. Sein vorrangiges Ziel ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Unbeschadet des Zieles der Preisstabilität unterstützt es die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der Ziele der Union beizutragen. Es führt alle weiteren Aufgaben einer Zentralbank nach Maßgabe des Teils III und der Satzungen des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank aus.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="029.003">
							<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Die Europäische Zentralbank ist ein Organ, das Rechtspersönlichkeit besitzt. Sie allein ist befugt, die Ausgabe des Euro zu genehmigen. Sie ist in der Ausübung ihrer Befugnisse und ihren Finanzen unabhängig. Die Organe und Einrichtungen der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu achten.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="029.004">
							<NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Die Europäische Zentralbank erlässt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen gemäß den Artikeln III-77 bis III-83 und III-90 und nach Maßgabe der Satzungen des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. Gemäß diesen Bestimmungen behalten die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, sowie deren Zentralbanken ihre Zuständigkeiten im Währungsbereich.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="029.005">
							<NO.PARAG>(5)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Die Europäische Zentralbank wird in ihrem Zuständigkeitsbereich zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union sowie zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene gehört und kann Stellungnahmen abgeben.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="029.006">
							<NO.PARAG>(6)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Die Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank, ihre Zusammensetzung und die Modalitäten ihrer Arbeitsweise sind in den Artikeln III-84 bis III-87 sowie in den Satzungen des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegt.</ALINEA>
						</PARAG>
					</ARTICLE>
					<ARTICLE IDENTIFIER="030">
						<TI.ART>Artikel 30</TI.ART>
						<STI.ART>Der Rechnungshof</STI.ART>
						<PARAG IDENTIFIER="030.001">
							<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Der Rechnungshof ist das Organ, das die Rechnungsprüfung wahrnimmt.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="030.002">
							<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Er prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Union und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="030.003">
							<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit aus.</ALINEA>
						</PARAG>
					</ARTICLE>
					<ARTICLE IDENTIFIER="031">
						<TI.ART>Artikel 31</TI.ART>
						<STI.ART>Die beratenden Einrichtungen der Union</STI.ART>
						<PARAG IDENTIFIER="031.001">
							<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Das Europäische Parlament, der Ministerrat und die Kommission werden von einem Ausschuss der Regionen sowie einem Wirtschafts- und Sozialausschuss unterstützt, die beratende Aufgaben wahrnehmen.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="031.002">
							<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Der Ausschuss der Regionen setzt sich aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein Wahlamt in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="031.003">
							<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Der Wirtschafts- und Sozialausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozio-ökonomischen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="031.004">
							<NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Die Mitglieder des Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und Sozialausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="031.005">
							<NO.PARAG>(5)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse, die Ernennung ihrer Mitglieder, ihre Befugnisse und ihre Arbeitsweise wird durch die Artikel III-292 bis III-298 geregelt. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung werden in regelmäßigen Abständen vom Ministerrat auf Vorschlag der Kommission überprüft, um der wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Entwicklung in der Union Rechnung zu tragen.</ALINEA>
						</PARAG>
					</ARTICLE>
				</DIVISION>
			</DIVISION>
			<DIVISION>
				<TITLE>
					<TI>
						<P>TITEL V: AUSÜBUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN DER UNION</P>
					</TI>
				</TITLE>
				<DIVISION>
					<TITLE>
						<TI>
							<P>Kapitel I - Gemeinsame Bestimmungen</P>
						</TI>
					</TITLE>
					<ARTICLE IDENTIFIER="032">
						<TI.ART>Artikel 32</TI.ART>
						<STI.ART>Die Rechtsakte der Union</STI.ART>
						<PARAG IDENTIFIER="032.001">
							<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Die Union übt die ihr in der Verfassung übertragenen Zuständigkeiten gemäß den Bestimmungen in Teil III mittels folgender Rechtsakte aus: Europäisches Gesetz, Europäisches Rahmengesetz, Europäische Verordnung, Europäischer Beschluss, Empfehlung und Stellungnahme.</ALINEA>
							<ALINEA>Das Europäische Gesetz ist ein Gesetzgebungsakt mit allgemeiner Geltung. Es ist in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</ALINEA>
							<ALINEA>Das Europäische Rahmengesetz ist ein Gesetzgebungsakt, der für jeden Mitgliedstaat, an den es gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlässt.</ALINEA>
							<ALINEA>Die Europäische Verordnung ist ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung ohne Gesetzescharakter; sie dient der Durchführung der Gesetzgebungsakte und bestimmter Einzelvorschriften der Verfassung. Sie kann entweder in allen ihren Teilen verbindlich sein und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten oder für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sein, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlassen.</ALINEA>
							<ALINEA>Der Europäische Beschluss ist ein Rechtsakt ohne Gesetzescharakter, der in allen seinen Teilen verbindlich ist. Ist er an bestimmte Adressaten gerichtet, so ist er nur für diese verbindlich.</ALINEA>
							<ALINEA>Empfehlungen und Stellungnahmen der Organe sind rechtlich nicht bindend.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="032.002">
							<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Werden das Europäische Parlament und der Ministerrat mit einem Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt befasst, so erlassen sie in dem betreffenden Bereich keine in diesem Artikel nicht vorgesehenen Rechtsakte.</ALINEA>
						</PARAG>
					</ARTICLE>
					<ARTICLE IDENTIFIER="033">
						<TI.ART>Artikel 33</TI.ART>
						<STI.ART>Gesetzgebungsakte</STI.ART>
						<PARAG IDENTIFIER="033.001">
							<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Europäische Gesetze und Rahmengesetze werden nach den in Artikel III-302 festgelegten Einzelheiten des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Ministerrat gemeinsam erlassen. Gelangen die beiden Organe nicht zu einer Einigung, so kommt der betreffende Gesetzgebungsakt nicht zustande.</ALINEA>
							<ALINEA>In den in Artikel III-165 ausdrücklich genannten Fällen können Europäische Gesetze und Rahmengesetze gemäß Artikel III-302 auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten erlassen werden.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="033.002">
							<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
							<ALINEA>In bestimmten Fällen, die in der Verfassung aufgeführt sind, werden Europäische Gesetze und Rahmengesetze nach besonderen Gesetzgebungsverfahren vom Europäischen Parlament mit Beteiligung des Ministerrates oder vom Ministerrat mit Beteiligung des Europäischen Parlaments erlassen.</ALINEA>
						</PARAG>
					</ARTICLE>
					<ARTICLE IDENTIFIER="034">
						<TI.ART>Artikel 34</TI.ART>
						<STI.ART>Rechtsakte ohne Gesetzescharakter</STI.ART>
						<PARAG IDENTIFIER="034.001">
							<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Der Ministerrat und die Kommission erlassen Europäische Verordnungen oder Europäische Beschlüsse in den Fällen nach den Artikeln 35 und 36 sowie in den in der Verfassung ausdrücklich vorgesehenen Fällen. Der Europäische Rat erlässt Europäische Beschlüsse in den in der Verfassung ausdrücklich vorgesehenen Fällen. Die Europäische Zentralbank erlässt Europäische Verordnungen und Europäische Beschlüsse, sofern sie durch die Verfassung dazu ermächtigt ist.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="034.002">
							<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Der Ministerrat und die Kommission sowie die Europäische Zentralbank, sofern sie durch die Verfassung dazu ermächtigt ist, geben Empfehlungen ab.</ALINEA>
						</PARAG>
					</ARTICLE>
					<ARTICLE IDENTIFIER="035">
						<TI.ART>Artikel 35</TI.ART>
						<STI.ART>Delegierte Verordnungen</STI.ART>
						<PARAG IDENTIFIER="035.001">
							<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
							<ALINEA>In Europäischen Gesetzen und Rahmengesetzen kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Verordnungen zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzes oder Rahmengesetzes zu erlassen.</ALINEA>
							<ALINEA>In den betreffenden Europäischen Gesetzen und Rahmengesetzen werden Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Übertragung ausdrücklich festgelegt. Für die wesentlichen Vorschriften in einem Bereich ist eine Übertragung ausgeschlossen. Diese sind dem Europäischen Gesetz oder dem Europäischen Rahmengesetz vorbehalten.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="035.002">
							<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
							<ALINEA>
								<P>In diesen Europäischen Gesetzen oder Rahmengesetzen wird ausdrücklich festgelegt, unter welchen Bedingungen eine Übertragung vorgenommen werden kann. Dabei bestehen folgende Möglichkeiten:</P>
								<LIST TYPE="DASH">
									<ITEM>
										<P>Das Europäische Parlament oder der Ministerrat können beschließen, die Übertragung zu widerrufen.</P>
									</ITEM>
									<ITEM>
										<P>Die delegierte Verordnung kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Ministerrat innerhalb der im Europäischen Gesetz oder Rahmengesetz festgelegten Frist keine Einwände erheben.</P>
									</ITEM>
								</LIST>
							</ALINEA>
							<ALINEA>Für die Zwecke von Unterabsatz 1 beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit.</ALINEA>
						</PARAG>
					</ARTICLE>
					<ARTICLE IDENTIFIER="036">
						<TI.ART>Artikel 36</TI.ART>
						<STI.ART>Durchführungsrechtsakte</STI.ART>
						<PARAG IDENTIFIER="036.001">
							<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Durchführung der rechtlich bindenden Rechtsakte der Union erforderlichen innerstaatlichen Maßnahmen.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="036.002">
							<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der rechtlich bindenden Rechtsakte der Union, so können mit diesen Rechtsakten der Kommission oder - in entsprechend begründeten Sonderfällen und in den Fällen nach Artikel 39 - dem Ministerrat Durchführungsbefugnisse übertragen werden.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="036.003">
							<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Ein Europäisches Gesetz legt im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze für die Kontrolle der Durchführungsrechtsakte der Union durch die Mitgliedstaaten fest.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="036.004">
							<NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Die Durchführungsrechtsakte der Union ergehen in der Form von Europäischen Durchführungsverordnungen oder Europäischen Durchführungsbeschlüssen.</ALINEA>
						</PARAG>
					</ARTICLE>
					<ARTICLE IDENTIFIER="037">
						<TI.ART>Artikel 37</TI.ART>
						<STI.ART>Gemeinsame Grundsätze für die Rechtsakte der Union</STI.ART>
						<PARAG IDENTIFIER="037.001">
							<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Wird die Art des Rechtsakts von der Verfassung nicht ausdrücklich vorgegeben, so beschließen die Organe unter Einhaltung der geltenden Verfahren nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 9 jeweils, welche Art von Rechtsakt zu erlassen ist.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="037.002">
							<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Europäische Gesetze, Europäische Rahmengesetze, Europäische Verordnungen und Europäische Beschlüsse sind mit einer Begründung zu versehen und nehmen auf die in dieser Verfassung vorgesehenen Vorschläge oder Stellungnahmen Bezug.</ALINEA>
						</PARAG>
					</ARTICLE>
					<ARTICLE IDENTIFIER="038">
						<TI.ART>Artikel 38</TI.ART>
						<STI.ART>Veröffentlichung und Inkrafttreten</STI.ART>
						<PARAG IDENTIFIER="038.001">
							<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Europäische Gesetze und Rahmengesetze werden vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Ministerrates unterzeichnet, soweit sie nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden. In den übrigen Fällen werden sie entweder vom Präsidenten des Parlaments oder vom Präsidenten des Ministerrates unterzeichnet. Die Europäischen Gesetze und Rahmengesetze werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="038.002">
							<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Europäische Verordnungen und Beschlüsse, die an keinen bestimmten Adressaten oder an alle Mitgliedstaaten gerichtet sind, werden von dem Präsidenten des sie erlassenden Organs unterzeichnet; sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="038.003">
							<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Andere Beschlüsse werden denjenigen, an die sie gerichtet sind, bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam.</ALINEA>
						</PARAG>
					</ARTICLE>
				</DIVISION>
				<DIVISION>
					<TITLE>
						<TI>
							<P>Kapitel II - Besondere Bestimmungen</P>
						</TI>
					</TITLE>
					<ARTICLE IDENTIFIER="039">
						<TI.ART>Artikel 39</TI.ART>
						<STI.ART>Besondere Bestimmungen für die Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik</STI.ART>
						<PARAG IDENTIFIER="039.001">
							<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Die Europäische Union verfolgt eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die auf einer Entwicklung der gegenseitigen politischen Solidarität der Mitgliedstaaten, der Ermittlung der Fragen von allgemeiner Bedeutung und der Erreichung einer immer stärkeren Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten beruht.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="039.002">
							<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Der Europäische Rat bestimmt die strategischen Interessen der Union und legt die Ziele ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fest. Der Ministerrat gestaltet diese Politik im Rahmen der vom Europäischen Rat festgelegten strategischen Leitlinien nach Maßgabe von Teil III.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="039.003">
							<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Der Europäische Rat und der Ministerrat erlassen die erforderlichen Europäischen Beschlüsse.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="039.004">
							<NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Diese Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Außenminister der Union und von den Mitgliedstaaten mit den einzelstaatlichen Mitteln und denen der Union durchgeführt.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="039.005">
							<NO.PARAG>(5)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Die Mitgliedstaaten stimmen einander im Europäischen Rat und im Ministerrat zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung ab, um ein gemeinsames Vorgehen festzulegen. Bevor ein Mitgliedstaat in einer Weise, die die Interessen der Union berühren könnte, auf internationaler Ebene tätig wird oder eine Verpflichtung eingeht, konsultiert er die anderen Mitgliedstaaten im Europäischen Rat oder im Ministerrat. Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch konvergentes Handeln, dass die Union ihre Interessen und Werte auf internationaler Ebene geltend machen kann. Die Mitgliedstaaten sind untereinander solidarisch.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="039.006">
							<NO.PARAG>(6)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik regelmäßig gehört und über ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="039.007">
							<NO.PARAG>(7)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassen der Europäische Rat und der Ministerrat außer in den in Teil III vorgesehenen Fällen Europäische Beschlüsse einstimmig. Sie beschließen auf Vorschlag eines Mitgliedstaates, des Außenministers der Union oder des Außenministers mit Unterstützung der Kommission. Europäische Gesetze und Rahmengesetze sind ausgeschlossen.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="039.008">
							<NO.PARAG>(8)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Der Europäische Rat kann einstimmig beschließen, dass der Ministerrat in anderen als den in Teil III genannten Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschließt.</ALINEA>
						</PARAG>
					</ARTICLE>
					<ARTICLE IDENTIFIER="040">
						<TI.ART>Artikel 40</TI.ART>
						<STI.ART>Besondere Bestimmungen für Durchführung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik</STI.ART>
						<PARAG IDENTIFIER="040.001">
							<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union die auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereit gestellt werden.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="040.002">
							<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische Rat einstimmig darüber beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften einen Beschluss zu diesem Zweck zu erlassen.</ALINEA>
							<ALINEA>Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen bestimmter Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation verwirklicht sehen, aufgrund des Nordatlantikvertrages und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="040.003">
							<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Ministerrat festgelegten Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die untereinander multinationale Streitkräfte bilden, können diese auch für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verfügung stellen.</ALINEA>
							<ALINEA>Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Es wird ein Europäisches Amt für Rüstung, Forschung und militärische Fähigkeiten eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, den operativen Bedarf zu ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung zu fördern, zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Grundlage des Verteidigungssektors beizutragen und diese Maßnahmen gegebenenfalls durchzuführen, sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich Fähigkeiten und Rüstung zu beteiligen sowie den Ministerrat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten zu unterstützen.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="040.004">
							<NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Europäische Beschlüsse zur Durchführung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich der Beschlüsse über die Einleitung einer Mission nach diesem Artikel, werden vom Ministerrat einstimmig auf Vorschlag des Außenministers der Union oder eines Mitgliedstaates erlassen. Der Außenminister der Union kann gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission den Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union vorschlagen.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="040.005">
							<NO.PARAG>(5)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Der Ministerrat kann zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer Mission im Rahmen der Union beauftragen. Diese Mission wird nach Maßgabe von Artikel III-211 durchgeführt.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="040.006">
							<NO.PARAG>(6)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander festere Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union. Diese Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe von Artikel III-213.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="040.007">
							<NO.PARAG>(7)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Solange der Europäische Rat keinen Beschluss im Sinne des Absatzes 2 gefasst hat, wird im Rahmen der Union eine engere Zusammenarbeit im Bereich der gegenseitigen Verteidigung eingerichtet. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit leisten im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines an dieser Zusammenarbeit beteiligten Staates die anderen beteiligten Staaten gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende militärische und sonstige Hilfe und Unterstützung. Bei der Umsetzung der engeren Zusammenarbeit im Bereich der gegenseitigen Verteidigung arbeiten die beteiligten Staaten eng mit der Nordatlantikvertrags-Organisation zusammen. Die Teilnahmemodalitäten und die praktischen Modalitäten sowie die dieser Zusammenarbeit eigenen Beschlussfassungsverfahren sind in Artikel III-214 enthalten.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="040.008">
							<NO.PARAG>(8)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik regelmäßig gehört und über ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten.</ALINEA>
						</PARAG>
					</ARTICLE>
					<ARTICLE IDENTIFIER="041">
						<TI.ART>Artikel 41</TI.ART>
						<STI.ART>Besondere Bestimmungen zur Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts</STI.ART>
						<PARAG IDENTIFIER="041.001">
							<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
							<ALINEA>
								<P>Die Union bildet einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts</P>
								<LIST TYPE="DASH">
									<ITEM>
										<P>durch den Erlass von Europäischen Gesetzen und Rahmengesetzen, mit denen, soweit erforderlich, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in den in Teil III aufgeführten Bereichen einander angeglichen werden sollen;</P>
									</ITEM>
									<ITEM>
										<P>durch Förderung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaatn, insbesondere auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung der gerichtlichen und außergerichtlichen Entscheidungen;</P>
									</ITEM>
									<ITEM>
										<P>durch operative Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer auf die Prävention und die Aufdeckung von Straftaten spezialisierter Behörden.</P>
									</ITEM>
								</LIST>
							</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="041.002">
							<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts können sich die nationalen Parlamente an den Bewertungsmechanismen nach Artikel III-161 beteiligen und werden in die politische Kontrolle von Europol und die Bewertung der Tätigkeit von Eurojust gemäß den Artikeln III-177 und III-174 einbezogen.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="041.003">
							<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verfügen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel III-165 über ein Initiativrecht.</ALINEA>
						</PARAG>
					</ARTICLE>
					<ARTICLE IDENTIFIER="042">
						<TI.ART>Artikel 42</TI.ART>
						<STI.ART>Solidaritätsklausel</STI.ART>
						<PARAG IDENTIFIER="042.001">
							<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
							<ALINEA>
								<P>Die Union und ihre Mitgliedstaaten handeln gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag oder einer Katastrophe natürlichen oder menschlichen Ursprungs betroffen ist. Die Union mobilisiert alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich der ihr von den Mitgliedstaaten bereitgestellten militärischen Mittel, um</P>
								<LIST TYPE="alpha">
									<ITEM>
										<NP>
											<NO.P>a)</NO.P>
											<TXT>
												<LIST TYPE="DASH">
													<ITEM>
														<P>terroristische Bedrohungen im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten abzuwenden;</P>
													</ITEM>
													<ITEM>
														<P>die demokratischen Institutionen und die Zivilbevölkerung vor etwaigen Terroranschlägen zu schützen;</P>
													</ITEM>
													<ITEM>
														<P>im Falle eines Terroranschlags einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen;</P>
													</ITEM>
												</LIST>
											</TXT>
										</NP>
									</ITEM>
									<ITEM>
										<NP>
											<NO.P>b)</NO.P>
											<TXT>
												<LIST TYPE="DASH">
													<ITEM>
														<P>im Falle einer Katastrophe einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen.</P>
													</ITEM>
												</LIST>
											</TXT>
										</NP>
									</ITEM>
								</LIST>
							</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="042.002">
							<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Die Modalitäten der Durchführung dieser Bestimmung sind in Artikel III-231 enthalten.</ALINEA>
						</PARAG>
					</ARTICLE>
				</DIVISION>
				<DIVISION>
					<TITLE>
						<TI>
							<P>Kapitel III - Die verstärkte Zusammenarbeit</P>
						</TI>
					</TITLE>
					<ARTICLE IDENTIFIER="043">
						<TI.ART>Artikel 43</TI.ART>
						<STI.ART>Die verstärkte Zusammenarbeit</STI.ART>
						<PARAG IDENTIFIER="043.001">
							<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Die Mitgliedstaaten, die untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union begründen wollen, können in den Grenzen und nach den in diesem Artikel und den Artikeln III-322 bis III-328 vorgesehenen Modalitäten die Organe der Union in Anspruch nehmen und diese Zuständigkeiten unter Anwendung der einschlägigen Verfassungsbestimmungen ausüben.</ALINEA>
							<ALINEA>Eine verstärkte Zusammenarbeit ist darauf ausgerichtet, die Verwirklichung der Ziele der Union zu fördern, ihre Interessen zu schützen und ihren Integrationsprozess zu stärken. Sie steht bei ihrer Begründung und anschließend gemäß Artikel III-324 jederzeit allen Mitgliedstaaten offen.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="043.002">
							<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Die Ermächtigung zur Einleitung einer verstärkten Zusammenarbeit wird vom Ministerrat als letztes Mittel gewährt, wenn im Ministerrat festgestellt worden ist, dass die mit ihr angestrebten Ziele von der Union insgesamt nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können, und sofern an der Zusammenarbeit mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten beteiligt ist. Der Ministerrat beschließt nach dem in Artikel III-325 vorgesehenen Verfahren.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="043.003">
							<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
							<ALINEA>Nur die Mitglieder des Ministerrates, welche die an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Staaten vertreten, nehmen an der Annahme der Rechtsakte im Ministerrat teil. An den Beratungen des Ministerrates dürfen jedoch alle Mitgliedstaaten teilnehmen.</ALINEA>
							<ALINEA>Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die Stimmen der Vertreter der an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Staaten. Als qualifizierte Mehrheit gilt die Mehrheit der Stimmen der Vertreter der beteiligten Staaten, sofern diese mindestens drei Fünftel der Bevölkerung dieser Staaten repräsentiert. Wenn der Ministerrat gemäß der Verfassung nicht auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission beschließen muss oder wenn nicht auf Initiative des Außenministers beschließt, so entspricht die erforderliche qualifizierte Mehrheit zwei Dritteln der beteiligten Staaten, sofern diese mindestens drei Fünftel der Bevölkerung dieser Staaten repräsentieren.</ALINEA>
						</PARAG>
						<PARAG IDENTIFIER="043.004">
							<NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
							<ALINEA>An die im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit erlassenen Rechtsakte sind nur die an dieser Zusammenarbeit beteiligten Staaten gebunden. Sie gelten nicht als Besitzstand, der von beitrittswilligen Ländern angenommen werden muss.</ALINEA>
						</PARAG>
					</ARTICLE>
				</DIVISION>
			</DIVISION>
			<DIVISION>
				<TITLE>
					<TI>
						<P>TITEL VI:	DAS DEMOKRATISCHE LEBEN DER UNION</P>
					</TI>
				</TITLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="044">
					<TI.ART>Artikel 44</TI.ART>
					<STI.ART>Grundsatz der demokratischen Gleichheit</STI.ART>
					<ALINEA>Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger. Die Bürgerinnen und Bürger genießen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe der Union.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="045">
					<TI.ART>Artikel 45</TI.ART>
					<STI.ART>Grundsatz der repräsentativen Demokratie</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="045.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Arbeitsweise der Union beruht auf dem Grundsatz der repräsentativen Demokratie.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="045.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Bürgerinnen und Bürger sind auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten. Die Mitgliedstaaten werden im Europäischen Rat und im Ministerrat von ihren jeweiligen Regierungen vertreten, die ihrerseits den von den Bürgerinnen und Bürgern gewählten nationalen Parlamenten Rechenschaft ablegen müssen.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="045.003">
						<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. Die Entscheidungen werden so offen und so bürgernah wie möglich getroffen.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="045.004">
						<NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Politische Parteien auf europäischer Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="046">
					<TI.ART>Artikel 46</TI.ART>
					<STI.ART>Grundsatz der partizipativen Demokratie</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="046.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Organe der Union geben den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten zu allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="046.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Organe der Union pflegen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="046.003">
						<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Um die Kohärenz und die Transparenz des Handelns der Union zu gewährleisten, führt die Kommission umfangreiche Anhörungen der Betroffenen durch.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="046.004">
						<NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Mindestens eine Million Bürgerinnen und Bürger aus einer erheblichen Zahl von Mitgliedstaaten können die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht der Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um diese Verfassung umzusetzen. Die Bestimmungen über die besonderen Verfahren und Bedingungen, die für eine solche Bürgerinitiative gelten, werden durch ein Europäisches Gesetz festgelegt.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="047">
					<TI.ART>Artikel 47</TI.ART>
					<STI.ART>Die Sozialpartner und der autonome soziale Dialog</STI.ART>
					<ALINEA>Die Europäische Union anerkennt und fördert die Rolle der Sozialpartner auf Ebene der Union unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme; sie fördert den sozialen Dialog und achtet dabei die Autonomie der Sozialpartner.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="048">
					<TI.ART>Artikel 48</TI.ART>
					<STI.ART>Der Europäische Bürgerbeauftragte</STI.ART>
					<ALINEA>Das Europäische Parlament ernennt einen Europäischen Bürgerbeauftragten, der Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Union entgegennimmt, ihnen nachgeht und darüber Bericht erstattet. Der Europäische Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="049">
					<TI.ART>Artikel 49</TI.ART>
					<STI.ART>Transparenz der Arbeit der Organe der Union</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="049.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, handeln die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union unter weitest gehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="049.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Das Europäische Parlament tagt öffentlich; dies gilt auch für den Ministerrat, wenn er über Gesetzgebungsvorschläge berät oder beschließt.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="049.003">
						<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Jede Unionsbürgerin und jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder mit Sitz in einem Mitgliedstaat hat unter den in Teil III festgelegten Bedingungen das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, und zwar unabhängig davon, in welcher Form diese Dokumente erstellt werden.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="049.004">
						<NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
						<ALINEA>In Europäischen Gesetzen werden die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des Rechts auf Zugang zu solchen Dokumenten festgelegt.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="049.005">
						<NO.PARAG>(5)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Im Einklang mit den in Absatz 4 genannten Europäischen Gesetzen legen die in Absatz 3 genannten Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen in ihren jeweiligen Geschäftsordnungen besondere Bestimmungen für den Zugang zu ihren Dokumenten fest.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="050">
					<TI.ART>Artikel 50</TI.ART>
					<STI.ART>Schutz personenbezogener Daten</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="050.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="050.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Europäische Gesetze legen Regeln über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr fest. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Behörde überwacht.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="051">
					<TI.ART>Artikel 51</TI.ART>
					<STI.ART>Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="051.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="051.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Union achtet den Status von weltanschaulichen Gemeinschaften in gleicher Weise.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="051.003">
						<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Union pflegt in Anerkennung der Identität und des besonderen Beitrags dieser Kirchen und Gemeinschaften einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit ihnen.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
			</DIVISION>
			<DIVISION>
				<TITLE>
					<TI>
						<P>TITEL VII:	DIE FINANZEN DER UNION</P>
					</TI>
				</TITLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="052">
					<TI.ART>Artikel 52</TI.ART>
					<STI.ART>Die Haushalts- und Finanzgrundsätze</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="052.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Alle Einnahmen und Ausgaben der Union werden gemäß den Bestimmungen von Teil III für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="052.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="052.003">
						<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr gemäß dem Europäischen Gesetz nach Artikel III-318 bewilligt.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="052.004">
						<NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Ausführung der in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben setzt den Erlass eines verbindlichen Rechtsakts voraus, mit dem die Maßnahme der Union und die Ausführung der entsprechenden Ausgabe gemäß dem Europäischen Gesetz nach Artikel III-318 eine Rechtsgrundlage erhalten. Dieser Rechtsakt muss in Form eines Europäischen Gesetzes, eines Europäischen Rahmengesetzes, einer Europäischen Verordnung oder eines Europäischen Beschlusses ergehen.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="052.005">
						<NO.PARAG>(5)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, erlässt die Union keine Rechtsakte, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnten, ohne die Gewähr zu bieten, dass der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende Maßnahme im Rahmen der Eigenmittel der Union und des mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel 54 finanziert werden kann.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="052.006">
						<NO.PARAG>(6)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Der Haushaltsplan der Union wird entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausgeführt. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Union zusammen, um sicherzustellen, dass die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="052.007">
						<NO.PARAG>(7)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Union und die Mitgliedstaaten bekämpfen Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen gemäß Artikel III-321.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="053">
					<TI.ART>Artikel 53</TI.ART>
					<STI.ART>Die Finanzmittel der Union</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="053.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Union stattet sich mit den erforderlichen Mitteln aus, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="053.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Der Haushalt der Union wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="053.003">
						<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Obergrenze für die Finanzmittel der Union wird in einem Europäischen Gesetz des Ministerrates festgelegt, durch das auch neue Mittelkategorien eingeführt und bestehende Kategorien abgeschafft werden können. Dieses Gesetz tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen Verfassungsbestimmungen in Kraft. Der Ministerrat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="053.004">
						<NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Modalitäten der Finanzmittel der Union werden in einem Europäischen Gesetz des Ministerrates geregelt. Der Ministerrat beschließt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="054">
					<TI.ART>Artikel 54</TI.ART>
					<STI.ART>Der mehrjährige Finanzrahmen</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="054.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Mit dem mehrjährigen Finanzrahmen soll sichergestellt werden, dass die Ausgaben der Union innerhalb der Grenzen der Eigenmittel eine geordnete Entwicklung nehmen. Im mehrjährigen Finanzrahmen werden die jährlichen Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie gemäß Artikel III-308 festgesetzt.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="054.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Der mehrjährige Finanzrahmen wird in einem Europäischen Gesetz des Ministerrates festgelegt. Der Ministerrat beschließt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder Stellung nimmt.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="054.003">
						<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans der Union ist der mehrjährige Finanzrahmen einzuhalten.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="054.004">
						<NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Bei der Festlegung des ersten mehrjährigen Finanzrahmens nach Inkrafttreten der Verfassung beschließt der Ministerrat einstimmig.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="055">
					<TI.ART>Artikel 55</TI.ART>
					<STI.ART>Der Haushaltsplan der Union</STI.ART>
					<ALINEA>Das Europäische Parlament und der Ministerrat erlassen auf Vorschlag der Kommission gemäß den Modalitäten des Artikels III-310 das Europäische Gesetz zur Feststellung des jährlichen Haushaltsplans der Union.</ALINEA>
				</ARTICLE>
			</DIVISION>
			<DIVISION>
				<TITLE>
					<TI>
						<P>TITEL VIII: DIE UNION UND IHRE NACHBARN</P>
					</TI>
				</TITLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="056">
					<TI.ART>Artikel 56</TI.ART>
					<STI.ART>Die Union und ihre Nachbarn</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="056.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Union entwickelt besondere Beziehungen zu den Staaten in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="056.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Zu diesem Zweck kann die Union nach Artikel III-227 spezielle Abkommen mit den betreffenden Ländern schließen und durchführen. Diese Abkommen können gegenseitige Rechte und Pflichten umfassen und die Möglichkeit zu gemeinsamem Vorgehen eröffnen. Zur Durchführung der Abkommen finden regelmäßig Konzertierungen statt.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
			</DIVISION>
			<DIVISION>
				<TITLE>
					<TI>
						<P>TITEL IX: ZUGEHÖRIGKEIT ZUR UNION</P>
					</TI>
				</TITLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="057">
					<TI.ART>Artikel 57</TI.ART>
					<STI.ART>Kriterien und Verfahren für den Beitritt zur Union</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="057.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Union steht allen europäischen Staaten offen, die die in Artikel 2 genannten Werte achten und sich verpflichten, ihnen gemeinsam Geltung zu verschaffen.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="057.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Jeder europäische Staat, der Mitglied der Union werden möchte, kann seinen Antrag an den Ministerrat richten. Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten werden von diesem Antrag unterrichtet. Der Ministerrat beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. Die Bedingungen und Modalitäten der Aufnahme werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="058">
					<TI.ART>Artikel 58</TI.ART>
					<STI.ART>Aussetzung der mit der Zugehörigkeit zur Union verbundenen Rechte</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="058.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission kann der Ministerrat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Der Ministerrat hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann nach demselben Verfahren Empfehlungen an ihn richten.</ALINEA>
						<ALINEA>Der Ministerrat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, noch zutreffen.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="058.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Europäische Rat einstimmig einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem festgestellt wird, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er den betroffenen Mitgliedstaat zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="058.003">
						<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem bestimmte Rechte, die sich aus der Anwendung der Verfassung auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Mitgliedstaats im Ministerrat ausgesetzt werden. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen.</ALINEA>
						<ALINEA>Die sich aus der Verfassung ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="058.004">
						<NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Der Ministerrat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem die nach Absatz 3 getroffenen Maßnahmen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="058.005">
						<NO.PARAG>(5)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Für die Zwecke dieses Artikels beschließt der Ministerrat ohne Berücksichtigung der Stimme des betroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen nach Absatz 2 nicht entgegen.</ALINEA>
						<ALINEA>Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 3 ausgesetzt werden.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="058.006">
						<NO.PARAG>(6)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="059">
					<TI.ART>Artikel 59</TI.ART>
					<STI.ART>Freiwilliger Austritt aus der Union</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="059.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Jeder Mitgliedstaat kann gemäß seinen internen Verfassungsvorschriften beschließen, aus der Europäischen Union auszutreten.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="059.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit; dieser befasst sich mit der Mitteilung. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Modalitäten des Austritts aus und schließt es, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Zustimmung des Europäischen Parlaments vom Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit im Namen der Union geschlossen.</ALINEA>
						<ALINEA>Der Vertreter des austretenden Mitgliedstaats nimmt weder an den diesen Mitgliedstaat betreffenden Beratungen noch an der diesbezüglichen Beschlussfassung des Europäischen Rates oder des Ministerrates teil.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="059.003">
						<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Diese Verfassung findet auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, dass der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat beschließt, diese Frist zu verlängern.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="059.004">
						<NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Ein Staat, der aus der Union ausgetreten ist und erneut Mitglied werden möchte, muss dies gemäß dem Verfahren des Artikels 57 beantragen.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
			</DIVISION>
		</ENACTING.TERMS>
	</CONTENTS>
</GENERAL>
