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			<NO.OJ>999</NO.OJ>
			<YEAR>2003</YEAR>
			<LG.OJ>DE</LG.OJ>
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		<DATE ISO="20021122"/>
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		</NO.DOC>
	</BIB.INSTANCE>
	<CONTENTS>
		<TITLE>
			<TI>
				<P>TEIL II</P>
				<P>DIE CHARTA DER GRUNDRECHTE DER UNION</P>
			</TI>
		</TITLE>
		<PREAMBLE.GEN>
			<TITLE>
				<TI>
					<P>PRÄAMBEL</P>
				</TI>
			</TITLE>
			<P>Die Völker Europas sind entschlossen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche Zukunft zu teilen, indem sie sich zu einer immer engeren Union verbinden.</P>
			<P>In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt den Mensch in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet.</P>
			<P>Die Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser gemeinsamen Werte unter Achtung der Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas sowie der nationalen Identität der Mitgliedstaaten und der Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei. Sie ist bestrebt, eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung zu fördern und stellt den freien Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit sicher.</P>
			<P>Zu diesem Zweck ist es notwendig, angesichts der Weiterentwicklung der Gesellschaft, des sozialen Fortschritts und der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen den Schutz der Grundrechte zu stärken, indem sie in einer Charta sichtbarer gemacht werden.</P>
			<P>Diese Charta bekräftigt unter Achtung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Union und des Subsidiaritätsprinzips die Rechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Union und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben. In diesem Zusammenhang wird die Charta von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten unter gebührender Berücksichtigung der Erläuterungen, die auf Veranlassung und in eigener Verantwortung des Präsidiums des Konvents zur Ausarbeitung der Charta formuliert wurden, ausgelegt werden.</P>
			<P>Die Ausübung dieser Rechte ist mit Verantwortlichkeiten und Pflichten sowohl gegenüber den Mitmenschen als auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen verbunden.</P>
			<P>Daher erkennt die Union die nachstehend aufgeführten Rechte, Freiheiten und Grundsätze an.</P>
		</PREAMBLE.GEN>
		<ENACTING.TERMS>
			<DIVISION>
				<TITLE>
					<TI>
						<P>TITEL I:	WÜRDE DES MENSCHEN</P>
					</TI>
				</TITLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-001">
					<TI.ART>Artikel II-1</TI.ART>
					<STI.ART>Würde des Menschen</STI.ART>
					<ALINEA>Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-002">
					<TI.ART>Artikel II-2</TI.ART>
					<STI.ART>Recht auf Leben</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="002-002.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-002.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-003">
					<TI.ART>Artikel II-3</TI.ART>
					<STI.ART>Recht auf Unversehrtheit</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="002-003.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-003.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>
							<P>Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:</P>
							<LIST TYPE="alpha">
								<ITEM>
									<NP>
										<NO.P>a)</NO.P>
										<TXT>die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Modalitäten,</TXT>
									</NP>
								</ITEM>
								<ITEM>
									<NP>
										<NO.P>b)</NO.P>
										<TXT>das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,</TXT>
									</NP>
								</ITEM>
								<ITEM>
									<NP>
										<NO.P>c)</NO.P>
										<TXT>das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,</TXT>
									</NP>
								</ITEM>
								<ITEM>
									<NP>
										<NO.P>d)</NO.P>
										<TXT>das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.</TXT>
									</NP>
								</ITEM>
							</LIST>
						</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-004">
					<TI.ART>Artikel II-4</TI.ART>
					<STI.ART>Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung</STI.ART>
					<ALINEA>Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-005">
					<TI.ART>Artikel II-5</TI.ART>
					<STI.ART>Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="002-005.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-005.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-005.003">
						<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Menschenhandel ist verboten.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
			</DIVISION>
			<DIVISION>
				<TITLE>
					<TI>
						<P>TITEL II:	FREIHEITEN</P>
					</TI>
				</TITLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-006">
					<TI.ART>Artikel II-6</TI.ART>
					<STI.ART>Recht auf Freiheit und Sicherheit</STI.ART>
					<ALINEA>Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-007">
					<TI.ART>Artikel II-7</TI.ART>
					<STI.ART>Achtung des Privat- und Familienlebens</STI.ART>
					<ALINEA>Jeder Mensch hat das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung sowie seiner Kommunikation.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-008">
					<TI.ART>Artikel II-8</TI.ART>
					<STI.ART>Schutz personenbezogener Daten</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="002-008.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-008.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jeder Mensch hat das Recht, Auskunft über die ihn betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-008.003">
						<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-009">
					<TI.ART>Artikel II-9</TI.ART>
					<STI.ART>Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen</STI.ART>
					<ALINEA>Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-010">
					<TI.ART>Artikel II-10</TI.ART>
					<STI.ART>Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="002-010.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-010.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-011">
					<TI.ART>Artikel II-11</TI.ART>
					<STI.ART>Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="002-011.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-011.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-012">
					<TI.ART>Artikel II-12</TI.ART>
					<STI.ART>Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="002-012.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Jeder Mensch hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jedes Menschen umfasst, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-012.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-013">
					<TI.ART>Artikel II-13</TI.ART>
					<STI.ART>Freiheit von Kunst und Wissenschaft</STI.ART>
					<ALINEA>Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-014">
					<TI.ART>Artikel II-14</TI.ART>
					<STI.ART>Recht auf Bildung</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="002-014.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-014.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-014.003">
						<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-015">
					<TI.ART>Artikel II-15</TI.ART>
					<STI.ART>Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="002-015.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Jeder Mensch hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-015.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-015.003">
						<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-016">
					<TI.ART>Artikel II-16</TI.ART>
					<STI.ART>Unternehmerische Freiheit</STI.ART>
					<ALINEA>Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-017">
					<TI.ART>Artikel II-17</TI.ART>
					<STI.ART>Eigentumsrecht</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="002-017.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Jeder Mensch hat das Recht, sein rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-017.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Geistiges Eigentum wird geschützt.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-018">
					<TI.ART>Artikel II-18</TI.ART>
					<STI.ART>Asylrecht</STI.ART>
					<ALINEA>Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie gemäß der Verfassung gewährleistet.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-019">
					<TI.ART>Artikel II-19</TI.ART>
					<STI.ART>Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="002-019.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-019.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
			</DIVISION>
			<DIVISION>
				<TITLE>
					<TI>
						<P>TITEL III:	GLEICHHEIT</P>
					</TI>
				</TITLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-020">
					<TI.ART>Artikel II-20</TI.ART>
					<STI.ART>Gleichheit vor dem Gesetz</STI.ART>
					<ALINEA>Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-021">
					<TI.ART>Artikel II-21</TI.ART>
					<STI.ART>Nichtdiskriminierung</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="002-021.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-021.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Im Anwendungsbereich der Verfassung ist unbeschadet ihrer einzelnen Bestimmungen jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-022">
					<TI.ART>Artikel II-22</TI.ART>
					<STI.ART>Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen</STI.ART>
					<ALINEA>Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-023">
					<TI.ART>Artikel II-23</TI.ART>
					<STI.ART>Gleichheit von Männern und Frauen</STI.ART>
					<ALINEA>Die Gleichheit von Männern und Frauen ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.</ALINEA>
					<ALINEA>Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-024">
					<TI.ART>Artikel II-24</TI.ART>
					<STI.ART>Rechte des Kindes</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="002-024.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-024.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-024.003">
						<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-025">
					<TI.ART>Artikel II-25</TI.ART>
					<STI.ART>Rechte älterer Menschen</STI.ART>
					<ALINEA>Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-026">
					<TI.ART>Artikel II-26</TI.ART>
					<STI.ART>Integration von Menschen mit Behinderung</STI.ART>
					<ALINEA>Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.</ALINEA>
				</ARTICLE>
			</DIVISION>
			<DIVISION>
				<TITLE>
					<TI>
						<P>TITEL IV:	SOLIDARITÄT</P>
					</TI>
				</TITLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-027">
					<TI.ART>Artikel II-27</TI.ART>
					<STI.ART>Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen</STI.ART>
					<ALINEA>Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-028">
					<TI.ART>Artikel II-28</TI.ART>
					<STI.ART>Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen</STI.ART>
					<ALINEA>Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-029">
					<TI.ART>Artikel II-29</TI.ART>
					<STI.ART>Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst</STI.ART>
					<ALINEA>Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-030">
					<TI.ART>Artikel II-30</TI.ART>
					<STI.ART>Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung</STI.ART>
					<ALINEA>Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-031">
					<TI.ART>Artikel II-31</TI.ART>
					<STI.ART>Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="002-031.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-031.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-032">
					<TI.ART>Artikel II-32</TI.ART>
					<STI.ART>Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz</STI.ART>
					<ALINEA>Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.</ALINEA>
					<ALINEA>Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-033">
					<TI.ART>Artikel II-33</TI.ART>
					<STI.ART>Familien- und Berufsleben</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="002-033.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-033.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jeder Mensch das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-034">
					<TI.ART>Artikel II-34</TI.ART>
					<STI.ART>Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="002-034.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-034.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Jeder Mensch, der in der Union seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat und seinen Aufenthalt rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die sozialen Vergünstigungen nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-034.003">
						<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-035">
					<TI.ART>Artikel II-35</TI.ART>
					<STI.ART>Gesundheitsschutz</STI.ART>
					<ALINEA>Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und Aktionen der Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-036">
					<TI.ART>Artikel II-36</TI.ART>
					<STI.ART>Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse</STI.ART>
					<ALINEA>Die Union anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang mit der Verfassung geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-037">
					<TI.ART>Artikel II-37</TI.ART>
					<STI.ART>Umweltschutz</STI.ART>
					<ALINEA>Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-038">
					<TI.ART>Artikel II-38</TI.ART>
					<STI.ART>Verbraucherschutz</STI.ART>
					<ALINEA>Die Politik der Union stellt ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.</ALINEA>
				</ARTICLE>
			</DIVISION>
			<DIVISION>
				<TITLE>
					<TI>
						<P>TITEL V:	BÜRGERRECHTE</P>
					</TI>
				</TITLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-039">
					<TI.ART>Artikel II-39</TI.ART>
					<STI.ART>Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="002-039.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-039.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-040">
					<TI.ART>Artikel II-40</TI.ART>
					<STI.ART>Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen</STI.ART>
					<ALINEA>Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-041">
					<TI.ART>Artikel II-41</TI.ART>
					<STI.ART>Recht auf eine gute Verwaltung</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="002-041.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Jeder Mensch hat ein Recht darauf, dass seine Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-041.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>
							<P>Dieses Recht umfasst insbesondere</P>
							<LIST TYPE="alpha">
								<ITEM>
									<NP>
										<NO.P>a)</NO.P>
										<TXT>das Recht eines jeden Menschen, gehört zu werden, bevor ihm gegenüber eine für ihn nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird,</TXT>
									</NP>
								</ITEM>
								<ITEM>
									<NP>
										<NO.P>b)</NO.P>
										<TXT>das Recht eines jeden Menschen auf Zugang zu den ihn betreffenden Akten unter Wahrung des legitimen Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,</TXT>
									</NP>
								</ITEM>
								<ITEM>
									<NP>
										<NO.P>c)</NO.P>
										<TXT>die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.</TXT>
									</NP>
								</ITEM>
							</LIST>
						</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-041.003">
						<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Jeder Mensch hat Anspruch darauf, dass die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-041.004">
						<NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Jeder Mensch kann sich in einer der Sprachen der Verfassung an die Organe der Union wenden und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-042">
					<TI.ART>Artikel II-42</TI.ART>
					<STI.ART>Recht auf Zugang zu Dokumenten</STI.ART>
					<ALINEA>Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, unabhängig davon, in welcher Form diese Dokumente erstellt werden.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-043">
					<TI.ART>Artikel II-43</TI.ART>
					<STI.ART>Der Europäische Bürgerbeauftragte</STI.ART>
					<ALINEA>Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, mit Ausnahme des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichts in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-044">
					<TI.ART>Artikel II-44</TI.ART>
					<STI.ART>Petitionsrecht</STI.ART>
					<ALINEA>Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-045">
					<TI.ART>Artikel II-45</TI.ART>
					<STI.ART>Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="002-045.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-045.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann gemäß der Verfassung Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-046">
					<TI.ART>Artikel II-46</TI.ART>
					<STI.ART>Diplomatischer und konsularischer Schutz</STI.ART>
					<ALINEA>Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz der diplomatischen und konsularischen Stellen eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.</ALINEA>
				</ARTICLE>
			</DIVISION>
			<DIVISION>
				<TITLE>
					<TI>
						<P>TITEL VI:	JUSTIZIELLE RECHTE</P>
					</TI>
				</TITLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-047">
					<TI.ART>Artikel II-47</TI.ART>
					<STI.ART>Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht</STI.ART>
					<ALINEA>Jeder Mensch, dessen durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.</ALINEA>
					<ALINEA>Jeder Mensch hat ein Recht darauf, dass seine Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jeder Mensch kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.</ALINEA>
					<ALINEA>Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-048">
					<TI.ART>Artikel II-48</TI.ART>
					<STI.ART>Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="002-048.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-048.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-049">
					<TI.ART>Artikel II-49</TI.ART>
					<STI.ART>Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="002-049.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-049.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-049.003">
						<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Das Strafmaß darf gegenüber der Straftat nicht unverhältnismäßig sein.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-050">
					<TI.ART>Artikel II-50</TI.ART>
					<STI.ART>Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden</STI.ART>
					<ALINEA>Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.</ALINEA>
				</ARTICLE>
			</DIVISION>
			<DIVISION>
				<TITLE>
					<TI>
						<P>TITEL VII: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DER CHARTA</P>
					</TI>
				</TITLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-051">
					<TI.ART>Artikel II-51</TI.ART>
					<STI.ART>Anwendungsbereich</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="002-051.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in anderen Teilen der Verfassung übertragen werden.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-051.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den anderen Teilen der Verfassung festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-052">
					<TI.ART>Artikel II-52</TI.ART>
					<STI.ART>Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze</STI.ART>
					<PARAG IDENTIFIER="002-052.001">
						<NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-052.002">
						<NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in anderen Teilen der Verfassung geregelt sind, erfolgt im Rahmen der in diesen einschlägigen Teilen festgelegten Bedingungen und Grenzen.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-052.003">
						<NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
						<ALINEA>So weit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-052.004">
						<NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-052.005">
						<NO.PARAG>(5)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können durch Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der Organe und Einrichtungen der Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.</ALINEA>
					</PARAG>
					<PARAG IDENTIFIER="002-052.006">
						<NO.PARAG>(6)</NO.PARAG>
						<ALINEA>Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist, wie es in dieser Charta bestimmt ist, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.</ALINEA>
					</PARAG>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-053">
					<TI.ART>Artikel II-53</TI.ART>
					<STI.ART>Schutzniveau</STI.ART>
					<ALINEA>Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkommen, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.</ALINEA>
				</ARTICLE>
				<ARTICLE IDENTIFIER="002-054">
					<TI.ART>Artikel II-54</TI.ART>
					<STI.ART>Verbot des Missbrauchs der Rechte</STI.ART>
					<ALINEA>Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.</ALINEA>
				</ARTICLE>
			</DIVISION>
		</ENACTING.TERMS>
	</CONTENTS>
</GENERAL>
